Die Hochzeit steht kurz bevor und die Planung ist unter Dach & Fach? Super, aber hast Du dich während der Vorbereitungen auch mit anderen Dingen beschäftigt als mit der Dekoration, dem Brautkleid & der Hochzeitstorte? Denn auch im Hinblick auf Rechts- und Steuerfragen gibt es einiges zu beachten, wenn Du es wagst und vor den Traualtar trittst. Wir haben mit den Rechtsexperten von Smartlaw gesprochen, die uns wertvolle Tipps zu den wichtigsten formalen Veränderungen nach der Hochzeit gegeben haben:
Formalitäten bei der Hochzeit, Teil 1: Der Ehevertrag
In einer fünfteiligen Serie wird der Rechts- und Fachanwalt für Familienrecht Carsten Kleffmann Einblicke in wichtige Themenbereiche zu steuerlichen & rechtlichen Aspekten nach der Hochzeit geben. In diesem Teil erfährst Du alles rund um den Ehevertrag.
Was spricht für einen Ehevertrag? Was dagegen?
Bei einer Heirat gehen Ehepartner den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Hierbei handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand, der ohne weitere Vereinbarungen nach dem Gang ins Standesamt gilt. Wenn Ehepartner vor der Heirat keinen Ehevertrag aufsetzen und abweichende Vereinbarungen treffen, leben sie während der Ehe in diesem Güterstand.
Während der Ehezeit behält und erwirbt jeder Partner sein eigenes Vermögen. Am Ende der Ehezeit, also im Falle der Scheidung, soll die Differenz zwischen dem hinzuerworbenen Vermögen der Ehegatten ausgeglichen werden. Für den Gesetzgeber heißt dies, dass die Hälfte der Differenz des während der Ehezeit erwirtschafteten Zugewinns ausgeglichen wird. Bestimmte Vermögenspositionen sind hiervon ausgenommen, beispielsweise Vermögenspositionen, an die Ehepartner durch Erbe oder eine Schenkung gelangt sind. Diese gesonderten Positionen nennen sich privilegiertes Vermögen.
Auch bestehen im Hinblick auf erbrechtliche Folgen Unterschiede zwischen den Güterständen: Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, steht dem überlebenden Ehegatten im Todesfall des Partners ein sogenanntes Zusatzviertel des Erbes zu, das als pauschalisierter Zugewinnausgleich gilt.
Welche Vorteile ergeben sich durch den Ehevertrag? Wann empfiehlt es sich, einen Ehevertrag zu vereinbaren?
Wenn sich Brautpaare für die Gütertrennung entscheiden, findet dieser Zugewinnausgleich nicht statt. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen besitzt, das nach dem Ende der Ehe nicht ausgleichspflichtig wäre – jeder behält seinen Teil nach der Scheidung.
Der Ehevertrag ist besonders in dem Falle sinnvoll, wenn es bestimmte Vermögenswerte gibt (einer der Partner hat beispielsweise eine Unternehmensbeteiligung) die aus dem Zugewinn herausgehalten werden sollten. Dabei müssen sich Brautpaare aber nicht zwangsläufig für das genaue Gegenteil der Zugewinngemeinschaft, nämlich die Gütertrennung entscheiden.
Stattdessen ist es möglich, dass sie sich für eine modifizierte Zugewinngemeinschaft entscheiden, bei der verschiedene Positionen aus dem gemeinsamen Ehevermögen ausgeschlossen werden können. Im Vertrag vermerken die Ehepartner, dass beispielsweise die Unternehmensbeteiligung nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen soll. Alle weiteren Vermögenspositionen, die im Besitz der beiden Ehepartner sind, werden dann gemäß der gesetzlichen Gütertrennung gehandhabt.
Besonders, wenn Brautpaare sich Gedanken zum Thema Kinder, Sorgerecht und Unterhalt machen, könnte ein Ehevertrag sinnvoll sein, um beruhigt ins Eheleben zu starten. Denn Unterhalt, Sorgerecht & Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung sollten dringend vor der Hochzeit geklärt werden, um unschönen Auseinandersetzungen bei der Trennung zu entgehen.
Neben den grundlegenden Informationen zum Ehevertrag hat uns Carsten Kleffmann wichtige Informationen zu weiteren Themen gegeben. Die folgenden Beiträge werden dich sicher auch interessieren: Teil 2: Steuern, Teil 3: Eigenheim, Teil 4: Kinderplanung, Teil 5: Internationale Hochzeit, Teil 6: Lebenspartnerschaftsvertrag.
Und wenn Du noch genaueres zum Thema Ehevertrag nachlesen möchtest, dann findest Du dies direkt hier bei www.smartlaw.de/ehevertrag.
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